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Geschäftsordnung

     Geschäftsführung der KVBB-Jugend                                                                                                          Stand: 02.09.2020

 

  1. Jugendvorstandssitzungen finden 1x monatlich als Telefon- oder Videokonferenzen statt. Des Weiteren trifft sich der Jugendvorstand 4x jährlich (Quartalsweise). In begründeten Ausnahmefällen können auf schriftlichen Antrag eines Drittels des Jugendvorstandes weitere Sitzungen einberufen werden. Voraussetzung ist, dass der Antrag die im Rahmen der Jugendvorstandssitzung zu besprechenden Angelegenheiten konkret benennt. Zudem sind die Gründe darzulegen, warum ein Zuwarten bis zur nächsten ordentlichen Sitzung nicht möglich ist.
  2. Der Jugendvorstand legt die Termine für die ordentlichen Vorstandssitzungen bis zum Ende eines jeden Jahres für das kommende Jahr fest.

 

  1. Die Tagesordnung wird vom Jugendleiter in Zusammenarbeit mit dem stellvertretenden Jugendleiter aufgestellt.
  2. Die Tagesordnung hat alle Anträge der Mitglieder des Jugendvorstandes zu enthalten, die bis 14 Tage vor der Sitzung beim Jugendleiter eingegangen sind. Kurzfristige Anträge werden im Ermessen des Jugendleiters bzw. des Stellvertreters berücksichtigt.
  3. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern des Jugendvorstandes 14 Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich mitzuteilen.

 

  1. Die Sitzungen des Jugendvorstandes sind nicht öffentlich.
  2. Der Jugendvorstand kann mit einfacher Mehrheit über die Zulassung weiterer Personen zur Sitzung entscheiden.
  3. Die im Rahmen der Vorstandssitzung beratenen „Gegenstände“, sind vertraulich zu behandeln.

 

  1. Die Sitzungen des Jugendvorstands werden vom Jugendleiter geleitet.
  2. Sollte der Jugendleiter verhindert sein, so obliegt die Sitzungsleitung dem stellvertretenden Jugendleiter.

 

  1. Der Jugendvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  2. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung von dem Sitzungsleiter festzustellen.

 

  1. Gegenstand der Beratung sind nur die in der Tagesordnung festgelegten Beratungspunkte.
  2. In dringenden Fällen können weitere Tagesordnungspunkte zugelassen werden. Voraussetzung dafür ist die einfache Mehrheit der im Sitzungstermin anwesenden Mitglieder des Jugendvorstandes.

 

  1. Zur Abstimmung sind nur die in den Vorstandssitzungen anwesenden Mitglieder des Jugendvorstandes berechtigt. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
  2. Abstimmungen erfolgen in der durch den Sitzungsleiter bestimmten Form (Handzeichen, Zuruf, schriftliche Abstimmung).
  3. Der Jugendvorstand entscheidet über Anträge mit einfacher Mehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach nochmaliger Beratung wiederholt. Sollte im Wiederholungsfall eine erneute Stimmengleichheit festgestellt werden, so gilt der Antrag als abgelehnt.

 

  1. Der Ablauf einer jeden Jugendvorstandssitzung ist durch den Protokollführer schriftlich festzuhalten.
  2. Das gefertigte Sitzungsprotokoll ist von dem Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
  3. Jedem Vorstandsmitglied ist eine Abschrift des Sitzungsprotokolls zu übermitteln. Das Protokoll gilt als übermittelt, sofern es in einem geschützten Onlinebereich, der allen Vorstandsmitgliedern zugängig ist, abgelegt wurde.
  4. Gegen den Inhalt des Protokolls kann jedes Mitglied des Jugendvorstandes innerhalb einer zweiwöchigen Frist nach Zustellung schriftlich Einwendungen erheben. Über Einwendungen wird in der nächsten Jugendvorstandssitzung entschieden. Sollte bis zum Ablauf der Frist keine Einwendungen erhoben werden, so gilt das Sitzungsprotokoll als genehmigt.

 

  1. Jedes Vorstandsmitglied hat Anspruch auf Ersatz seiner nachgewiesenen Aufwendungen Fahrt- und Übernachtungskosten. die im Rahmen der Tätigkeiten im Vereinsvorstand entstanden sind. Ausschließlich Beträge ab 5,00 € können beim Kassenwart eingereicht werden.
  2. Es ist generell das preiswerteste Verkehrsmittel zu wählen. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist die günstigste Klasse zu wählen. Ermäßigungsmöglichkeiten (Gruppentarife) sind zu nutzen. Werden private KFZ eingesetzt, so sind nach Möglichkeit Fahrgemeinschaften zu bilden.
  3. Für die Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs wird eine Kilometerpauschale von 0,20 Euro angesetzt.
  4. Übernachtungskosten werden erstattet, wenn die An- bzw. Abreise an dem Tage der Veranstaltung nicht zumutbar ist. Für die Übernachtung sind preisgünstige Angebote vor Ort zu nutzen.
  5. Notwendige Nebenkosten der Reise (z. B. Parkgebühren, Gepäckaufbewahrung u.ä.) werden erstattet, soweit sie durch Belege nachgewiesen werden. Schadenersatz für Verlust oder Beschädigung von Gepäck und für Schäden am privaten Fahrzeug wird nicht gewährt.
  6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Wochen zum Quartalsende nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, solange im Einzelfall nichts anderes vereinbart worden ist. Die Aufwendungen sind mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachzuweisen.
  7. Auf die Erstattung von Pauschbeträgen für Verpflegungsmehraufwendungen wird gegenwärtig aus finanziellen Gründen verzichtet. Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres kann der Jugendvorstand über eine Erstattung von Pauschbeträgen für Verpflegungsmehraufwendungen für das kommende Geschäftsjahr beraten und beschließen.
  8. Bei kurzfristigen Absagen (7 Tage) werden 100% Stornierungskosten vom Verursacher selbst getragen.

 

  1. Der Tanzausschuss besteht aus zwei benannten Verantwortlichen, welche jedoch nicht im Jugendvorstand tätig sind.
  2. Der Jugendvorstand wird den Organisatorischen Teil einbringen und trägt die Kommunikation nach außen (Einladung für Schulung, Workshops etc.)
  3. Tanzausschuss-Sitzungen finden 4x jährlich (Quartalsweise) statt und werden durch den KVBB-Jugend organisiert. In begründeten Ausnahmefällen können auf schriftlichen Antrag eines Drittels des Jugendvorstandes oder des Tanzausschusses weitere Sitzungen einberufen werden.
  4. Der Tanzausschuss legt die Termine für die Sitzungen bis zum Ende eines jeden Jahres für das kommende Jahr fest.
  5. Der Tanzausschuss bildet ein Trainerteam, welche die Schulungen bzw. Workshops durchführen. Der Trainerstamm besteht ausschließlich aus Trainern die durch die BDK geschult wurden und im Besitz der Jugendleiterkarte (JuLeiCa) sind.
  6. Jeder Trainer, der eine Schulung bzw. einen Workshop durchführt wird an einen Honorarvertrag (pro Veranstaltung) gebunden und entlohnt.
  7. Aufwendungsersatz siehe §9

 

 

 

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